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Schriftformerfordernis bei Sprinterklausel

In vielen Vereinbarungen zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen oder auch in gerichtlichen Vergleichen, ist eine sogenannte Sprinterklausel oder Turbo-Prämie vorgesehen. Diese Klausel erlaubt es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden und dafür eine erhöhte Abfindung zu erhalten. Dies wird ein Arbeitnehmer regelmäßig dann machen, wenn er einen neuen Arbeitgeber gefunden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seiner Entscheidung von 17.12.2015 (Az. 6 AZR 107/14) entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses vorzeitige Lösungsrecht nur durch eine schriftliche Erklärung, die den gesetzlichen Anforderungen der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB genügt, erklären kann. Wie bei einer sonstigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reicht ein Telefaxschreiben, eine E-Mail, eine SMS oder gar eine mündliche Erklärung nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn in einer zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung ursprünglich festgehalten war, dass die gesetzliche Schriftform nicht zu wahren ist.

Arbeitnehmer müssen zukünftig deshalb darauf achten, dass sie in solchen Fällen eine schriftliche Lösungserklärung abgeben. Des Weiteren sollte zukünftig davon abgesehen werden, in entsprechenden Vereinbarungen eine vorzeitige Beendigung per Faxkopie oder E-Mail für zulässig zu erklären, da diese Regelungen wegen Verstoßes gegen §§ 623, 126 Abs. 1 BGB unwirksam sind.