Ein Berliner Taxiunternehmen wird von einem Angestellten Taxifahrer auf Zahlung von Mindestlohn für so genannte Standzeiten in Anspruch genommen. Das Unternehmen hat in seinen Fahrzeugen eine Vorrichtung eingebaut, die bei Standzeiten des Fahrzeugs nach 3 Minuten ein Signal auslöst. Der Fahrer hat dann 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pause erfasst. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass auch Standzeiten zu vergüten sind, bei denen er die Taste nicht rechtzeitig gedrückt hat.
Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Zahlungsklage überwiegend stattgegeben. Die Standzeiten hat das Arbeitsgericht als Mindestlohnpflichtige Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst gewertet. Die Regelung bezüglich der Dienstbereitschaftsanzeige im 3-Minuten-Takt hält das Arbeitsgericht für unzulässig, weil es sich um eine unverhältnismäßige Datenerfassung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handele. Die Kontrolle der Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers erfordere keine derart enge zeitliche Überwachung.
Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 10.08.2017 - gerichtliches Aktenzeichen: 41 Ca 12115/16
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart