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Was passiert beim Arbeitsgericht nach Klageeinreichung?

Ausgangsfälle
Fall 1: Die Arbeitgeberkündigung liegt auf dem Tisch, der Anwalt rät zu einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer entschließt sich, gegen die Kündigung vorzugehen. Er beauftragt seinen Rechtsanwalt, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen.

Fall 2: Der Arbeitnehmer klagt ausstehenden Lohn ein. Er beauftragt den Rechtsanwalt, die Lohnrückstände einzuklagen.

Was geschieht als Nächstes?
Wie es nach Einreichung der Klage weitergeht, ist ganz genau gesetzlich geregelt. Das Gericht hat keinen Spielraum, wie es mit der anhängigen Klage umgeht, es muss nun folgendes veranlassen:

Eingang bei Gericht / „Geschäftsverteilung“
Die Klage wird bei der Posteingangsstelle nach dem Geschäftsverteilungsplan der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts zugewiesen und erhält ein Aktenzeichen. Das Verfahren erhält also nicht „irgendein“ Richter, sondern die Geschäftsverteilung ist im Vorhinein so festgelegt, dass keine Willkür bei der Verteilung des Verfahrens möglich ist. Wenn also der Mandant wissen will, ob nicht eine besonders „günstige“ Zuteilung an einen Richter oder eine Richterin erreichbar ist, muss dies verneint werden. Da gibt es keine Einflussmöglichkeit. Im Übrigen sind die Kammern am Arbeitsgericht bei der Entscheidung über die Sache mit mehreren Richtern besetzt: einem Berufsrichter als Kammervorsitzenden und zwei Beisitzern.

Anberaumung eines Gütetermins / kein schriftliches Vorverfahren
Ein schriftliches Vorverfahren gibt es beim Arbeitsgericht nicht. Nach § 54 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet zunächst eine Güteverhandlung statt.

Wie schnell kommt es zu einem Termin zur Güteverhandlung?

Fall 1: Kündigungsschutzklage
Nach § 61a Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes soll bei Kündigungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung eine Güteverhandlung stattfinden. Das folgt aus dem Beschleunigungsgrundsatz für sogenannte Bestandsschutzsachen. Das heißt konkret: Bei Kündigungsschutzklagen oder Entfristungsklagen gibt es bereits sehr früh eine Güteverhandlung. Bei Lohnklagen muss dies dagegen nicht so sein.

„Soll“ heißt: in der Regel „muss“ ein Gütetermin innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Wenn aber keine Termine mehr frei sind, kann es natürlich auch später werden. Außerdem können durch begründete Terminsverlegungsanträge der Parteien auch mehrere Wochen vergehen, bis in Kündigungsschutzsachen ein Gütetermin stattfindet. Eine Terminsverlegung kann z. B. bei vorrangigen anderen Gerichtsterminen der beteiligten Anwälte beantragt und gewährt werden.

Fall 2: Lohnklage
Bei Angelegenheiten, die nicht dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegen, wird ebenfalls ein Gütetermin anberaumt. Es gibt also auch in solchen Verfahren kein schriftliches Vorverfahren.

Wie läuft eine Güteverhandlung ab?
Die Güteverhandlung ist Teil der mündlichen Verhandlung. Mit „Verhandlung“ ist nicht ein einziger kalendarischer Termin gemeint, sondern der komplette Teil des Verfahrens, der mündlich abgehandelt wird.

Nach § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes beginnt die mündliche Verhandlung mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

Beim Gütetermin ist nur der Kammervorsitzende anwesend, nicht die zwei Beisitzer. Zweck der Güteverhandlung ist wie im Gesetz zum Ausdruck gebracht die gütliche Einigung der Parteien. Der Kammervorsitzende hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, die Güteverhandlung hat allerdings den besonderen Zweck der Auslotung gütlicher Einigungsmöglichkeiten. Dies ist entscheidend, denn man könnte ja denken, dass bei einem Gerichtstermin auch eine Entscheidung in der Sache erfolgen muss, also ein Urteil gesprochen wird. Das ist nicht der Fall. Die Annahme, dass eine Entscheidung so schnell herbeigeführt werden kann, ist falsch, und es wäre auch sicher kontraproduktiv, wenn nicht beide Seiten zunächst auch die Gelegenheit hätten, sich a.) gütlich zu einigen und b.) wenn sie dies gar nicht wollen oder keine Einigung finden, ihren Standpunkt in Schriftsätzen ausführlich dem Gericht bekannt zu geben.

Konkret läuft die Güteverhandlung meist so ab, dass

  1. die Sache aufgerufen wird,
  2. die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt wird und sodann
  3. der / die Kammervorsitzende in den sogenannten „Sach- und Streitstand“ einführt.
  4. Die beklagte Partei hat dann zumeist das Wort. Sie soll zu der Klage mündlich Stellung nehmen, damit das Gericht auch über etwaige Einwendungen gegen die Klage informiert ist.
  5. Sodann wird meistens dem Kläger / der Klägerin Gelegenheit gegeben, dazu etwas zu erwidern.
  6. Dann wird meist über Einigungsmöglichkeiten gesprochen.

 

Was heißt das eigentlich, gütliche Einigung ?
Das Gericht kann selbst einen Einigungsvorschlag unterbreiten („Vergleichsvorschlag“).

Die Parteien können aber auch selbst Vorstellungen äußern, wie eine gütliche Einigung aussehen könnte. Manchmal haben die Parteien auch schon außergerichtlich über Einigungsmöglichkeiten gesprochen. Diese werden dann ggf. weiter diskutiert, das Gericht kann seine Einschätzung einfließen lassen.

Sie müssen sich aber nicht einigen, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Recht haben.

Muss der Arbeitgeber nicht bis zur Güteverhandlung einmal etwas zur Klage gesagt bzw. geschrieben haben?
Nein, vor der Güteverhandlung hat der Arbeitgeber keine Verpflichtung, irgendetwas zu schreiben. Es kann also sein, dass bis zur Güteverhandlung kein einziges Schriftstück des Arbeitgebers im Gerichtsverfahren vorliegt. Manche Arbeitnehmer irritiert dies, sie fühlen sich vor dem Gütetermin dadurch unsicher und befürchten Überraschungen im Gütetermin.

Wichtig!
Eine Güteverhandlung ist sicher etwas Ungewohntes und nicht Alltägliches. Deshalb ist es ganz wichtig, dass der Mandant mit den Fragen, die er zum Ablauf und Inhalt der Güteverhandlung hat, zum Anwalt zu kommt und sich ggf. mit ihm auch auf die Verhandlung vorbereitet. 

Es liegt aber an den vorgesehenen Verfahrensschritten und dient der Vereinfachung, wenn die Güteverhandlung auch ohne ausführliche schriftsätzliche Stellungnahmen stattfindet.

Muss ich in der Güteverhandlung etwas sagen oder macht das mein Anwalt für mich?
Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen zum Gütetermin angeordnet hat, muss man auch persönlich zum Termin kommen. Wenn nicht, kann der Anwalt den Termin allein wahrnehmen.In der Verhandlung kann es vorkommen, dass der / die Kammervorsitzende sich auch direkt an die Beteiligten mit Fragen wendet. Für diesen Fall ist die Partei verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Im Übrigen sollte aber der Anwalt die Gesprächsführung übernehmen, dies gehört schließlich zu seinen Aufgaben, denn er ist Interessenvertreter seiner Partei.

Wichtig!
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber, wenn Sie befürchten, dass „unangenehme“ Fragen gestellt werden. Bereiten Sie sich mit Ihrem Anwalt auf die Verhandlung vor.

Wer in einer gerichtlichen Verhandlung falsche Tatsachen behauptet, um ein für sich günstiges Prozessergebnis zu erreichen, macht sich unter Umständen wegen Prozessbetrugs strafbar. Die Pflicht zur Wahrheit trifft also nicht nur Zeugen, sondern auch die Parteien des Rechtsstreits selbst.

Versucht die Gegenseite, sich in der Verhandlung direkt an Sie zu wenden und Sie zu irgendwelchen Äußerungen zu bewegen, sollten Sie nicht direkt antworten. Die Gegenseite hat nicht das Recht, Sie direkt zu befragen. Ihr Anwalt wird Ihnen in dieser Situation helfen. Er wird die Gegenseite darauf hinweisen, dass Sie nicht direkt antworten müssen.

Ich möchte dem Anwalt etwas Wichtiges während der Verhandlung mitteilen. Was muss ich tun?
Wenn etwas zu besprechen ist, kann der Anwalt eine Verhandlungsunterbrechung beantragen. Sie können in einer solchen Verhandlungspause mit dem Anwalt besprechen, wie weiter vorzugehen ist. Dies passiert meisten, wenn über Einigungsmöglichkeiten gesprochen werden soll und wenn noch Punkte klärungsbedürftig sind.

Was passiert, wenn man sich einigt / nicht einigt?
Die Güteverhandlung ist beendet, wenn sich die Parteien geeinigt haben.

Die Güteverhandlung ist auch dann beendet, wenn sich die Parteien nicht einigen können oder wollen. Dann wird ein weiterer Termin anberaumt. Das ist dann der Termin, in dem die Sache entschieden werden soll, der sog. Termin zur Kammerverhandlung. Er wird so genannt, weil in diesem Termin die Kammer in voller Besetzung anwesend ist, also der / die Vorsitzende und die zwei Beisitzer. Sie entscheiden am Sitzungstag über die Sache. Jeder Richter hat eine Stimme. Die Mehrheit entscheidet.

Die Kammerverhandlung wird durch Schriftsätze vorbereitet. Das Gericht setzt Fristen zur Klageerwiderung und zur Erwiderung durch den Kläger / die Klägerin. Es kann zum Kammertermin auch Zeugen laden oder andere Anordnungen zur Sachaufklärung treffen, Hinweise erteilen oder Auflagen zur Beibringung von weiterem Sachvortrag machen.

Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart