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Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung

Rechtsanwalt Dr. Ralf Baur beantwortet eine häufige Frage zum Kündigungsrecht:

Ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat?
Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, d.h. ihm sind die Gründe für die Kündigung vom Arbeitgeber genauestens mitzuteilen.

Im Rahmen dieser Betriebsratsanhörung hat der Betriebsrat die Möglichkeiten dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche Bedenken gegen die Kündigung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat kann innerhalb dieser Wochenfrist der Kündigung auch ausdrücklich gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen.

Die Gründe aus denen der Betriebsrat widersprechen kann, sind jedoch gesetzlich eingeschränkt. Der Betriebsrat kann der Kündigung insbesondere dann widersprechen, wenn der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers nicht wegfällt, der Arbeitnehmer auf freien Arbeitsplätzen an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden könnte, oder die Regeln der sogenannten Sozialauswahl nicht eingehalten sind, z.B. ein jüngerer Kollege mit einer kürzeren Betriebszugehörigkeit und weniger Unterhaltspflichten hätte gekündigt werden müssen.

Der Widerspruch des Betriebsrats führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ist nur unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde.

Ist die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß führt der Widerspruch des Betriebsrats lediglich zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig, d.h. innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat. Solange der Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht läuft (ggf. über zwei Instanzen bis zu 1,5 Jahren), kann der Arbeitnehmer verlangen im Betrieb weiterbeschäftigt zu werden und entsprechend auch Gehalt zu erhalten, bis über die Wirksamkeit der Kündigung durch die Gerichte abschließend entschieden ist.

Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess hat er trotzdem für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzprozesses eine Beschäftigungen und eine entsprechende Vergütung.

Tipp
Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, sollten Sie deshalb durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht prüfen lassen, ob der Widerspruch den gesetzlichen Vorgaben entspricht und im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses auch ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt werden soll.

Dr. Ralf Baur
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht