Der Arbeitgeber B verlangt vom Arbeitnehmer A den Dienstwagen heraus. Arbeitnehmer A ist ratlos, er hat keinen privaten PKW, der Dienstwagen war ihm auch zur privaten Nutzung überlassen. Nun ist er einigermaßen überrascht. Er soll den Dienstwagen umgehend am Firmensitz vorbeibringen. Die weitere Nutzung ist ihm untersagt worden. Der Arbeitgeber will die Kosten einsparen. „Wie komme ich denn jetzt überhaupt nach Hause, wenn ich in die Firma fahre?“ fragt er sich.
Er entschließt sich, den Wagen nicht zurückzugeben.
Wie ist die Rechtslage?
Wer vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß einen Dienstwagen zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt, also ein Nutzungsrecht an dem Fahrzeug hat, der darf das Fahrzeug zunächst einmal im Rahmen der ihm zustehenden Verfügungsmacht fahren. Beschränkungen ergeben sich im Zweifel aus der Vereinbarung über die Nutzung des Dienstwagens:
- Darf ich den Wagen nur dienstlich oder auch privat nutzen?
- Gibt es eine beschränkte Kilometerleistung (insbesondere bei „geleasten“ Fahrzeugen)?
- Darf ich mit dem Wagen auch ins Ausland?
- Darf ich mit dem Wagen auch in den Urlaub fahren?
- Darf auch mein Partner den Wagen fahren? Wen darf ich im Wagen mitnehmen?
- Wichtig ! -
Privat nutzen darf ich einen Dienstwagen natürlich nicht immer. Nur, wenn der Arbeitgeber mir die private Nutzung ausdrücklich erlaubt hat, ist dies möglich. Die private Nutzung ist dann als Vergütungsbestandteil anzusehen, der natürlich auch zu versteuern ist.
Der Wagen steht aber letztlich nicht im Eigentum des Arbeitnehmers, sondern er gehört nun mal dem Arbeitgeber oder, wenn er selbst das Fahrzeug auch nur gemietet oder geleast hat, der Miet- oder Leasingfirma, nicht dem Arbeitnehmer. Deshalb liegt es nahe, dass auch in bestimmten Fällen eine Herausgabe verlangt werden kann. Insbesondere ist das der Fall, wenn z. B. der Leasingvertrag ausläuft oder etwas an dem Wagen repariert werden muss.
Nach weit verbreiteter Auffassung muss der Arbeitnehmer einen Firmenwagen, der auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, aber im laufenden Arbeitsverhältnis nicht zurückgeben, wenn dies nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist und kein anerkennenswerter Grund für den Arbeitgeber vorliegt, der eine Herausgabe rechtfertigen würde. Das „Behaltendürfen“ des Dienstwagens ist grundsätzlich – wie auch eine Verpflichtung zur Lohnzahlung durch den Arbeitgeber - an den Bestand oder Nichtbestand des Anstellungsverhältnisses geknüpft.
Gibt es trotzdem Fälle, in denen der Dienstwagen im laufenden Arbeitsverhältnis wieder abgegeben werden muss?
Leider ja, insbesondere in den kritischen Phasen eines Anstellungsverhältnisses wird oft der Dienstwagen auch noch abgenommen. Ganz besonders belastend ist dies, wenn der Mitarbeiter eine Kündigung bekommt und dann von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt – sprich: aus dem Betrieb herausgenommen wird. Für diesen Fall sehen viele Dienstwagenvereinbarungen bereits vertraglich eine Rückgabeverpflichtung vor. Auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den Krankengeldbezug wechselt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen kann. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann der Arbeitgeber den Wagen auch Im Urlaub herausverlangen, zumindest dann, wenn er einen finanziellen Ersatz für die entgangene Privatnutzung vorsieht.
In Zweifelsfällen sollte der Arbeitnehmer die Rechtslage von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Die Anwälte der Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel helfen Ihnen gerne weiter.
Dr. Bert Howald
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart