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Der Arbeitgeber zahlt nicht - was tun?


Eine unangenehme Situation für Arbeitnehmer stellt es dar, wenn der Arbeitslohn nicht pünktlich auf das Konto überwiesen wurde. Die Verbindlichkeiten laufen weiter, die Miete muss bezahlt, das Auto finanziert werden etc.

Darf der Arbeitgeber mir einfach meinen Lohn vorenthalten?

Natürlich muss, wie überall, pünktlich auf eine bestehende Verpflichtung gezahlt werden, es sei denn, es gibt Gegenansprüche, die mit dem Lohn verrechnet werden können.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein Darlehen vom Arbeitgeber bekommen und zahlt dies nicht zurück.

Eine Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Gegenforderung muss natürlich auch bestehen, sie muss fällig sein. Zurückbehaltungsrechte, die den Arbeitgeber berechtigen, den Lohn zurückzuhalten, bis der Arbeitnehmer irgendeine offene Verpflichtung erfüllt hat, gibt es nur in ganz seltenen Fällen.

Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch einen Mindestbetrag belassen („Pfändungsfreigrenze“).  Nach der Zivilprozessordnung gibt es nämlich Beträge, die in der Zwangsvollstreckung nicht der Pfändung unterliegen. Der Teil des Einkommens, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, muss mindestens ausgezahlt werden, wenn in dieser Höhe ein Lohnanspruch besteht. Eine Reduzierung des Lohns durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann daher nicht dazu führen, dass „null Euro“ gezahlt werden. Die genauen Pfändungsfreibeträge sind gestaffelt nach Unterhaltspflichten, sie werden regelmäßig angepasst und ergeben sich aus der entsprechenden Rechtsverordnung zur Zivilprozessordnung.

Beispiel: Derzeit (bis 30.06.2017) beläuft sich der pfändungsfreie Nettobetrag bei null Unterhaltspflichten und einem monatlichen Nettolohn von 2.510 EUR auf 1.005,28 EUR netto.

Warum zahlt der Arbeitgeber nicht?

Die Gründe, weshalb ein Arbeitgeber nicht oder verspätet zahlt, können unterschiedlich sein. Zahlungsschwierigkeiten beim Arbeitgeber sind kein gutes Zeichen. Der Arbeitgeber könnte insolvent sein. Die Lohnansprüche in der Insolvenz werden nicht bevorzugt behandelt. Das heißt, dass man möglicherweise bei Masseunzulänglichkeit gar nichts mehr bekommt, obwohl man seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat. Unter welchen Voraussetzungen dann Insolvenzgeld oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden, kann hier nicht ausführlich dargestellt werden.

Wie gehe ich vor, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlt?

  1. Fälligkeitszeitpunkt bestimmen!
    Zunächst sollte geklärt werden, ob die Lohnzahlung bereits fällig ist.

    In den meisten Arbeitsverträgen ist vereinbart, wann der Lohn fällig ist. Üblich ist es, zu vereinbaren, dass der Arbeitslohn am Ende eines Abrechnungsmonats auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen sein muss. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 614 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem geregelt ist, dass die Vergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, am Ende des einzelnen Zeitabschnitts fällig wird.

    Mit anderen Worten: Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Lohn spätestens am Ersten des Folgemonats auf dem Konto sein.

    Bundesarbeitsgericht v. 15.05.2001 - gerichtliches Aktenzeichen: 1 AZR 672/00

    Die Regelung in § 614 S. 2 BGB kann aber durch einzelvertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag auch abbedungen werden, d.h., es kann auch ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden. Allerdings sind der Vertragsgestaltung auch Grenzen gesetzt. In der Regel sollte die Lohnzahlung nicht später als zum 15. des Folgemonats fällig sein. Die Fälligkeit des Lohns kann sich aber auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Dort sind möglicherweise andere Fälligkeitszeitpunkte geregelt.
     
  2. Abrechnungen kontrollieren
    Sollte eine Abrechnung vorliegen, ist diese zu kontrollieren. Häufig fehlt es aber schon an einer prüfbaren Lohn-oder Gehaltsabrechnung. Dann muss auf andere Weise ermittelt werden, welche Lohnzahlungen in welcher Höhe noch ausstehen. Bei einer vereinbarten Monatsvergütung ist dies weniger problematisch, schwieriger wird es, wenn noch Zulagen oder Zuschläge zu berücksichtigen sind, die in jedem Monat in unterschiedlicher Höhe anfallen können. Ihrem Anwalt sollten Sie die entsprechenden Unterlagen zusammenstellen, damit er sie prüfen kann. Wenn Abrechnungen fehlen, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung besteht. Nach § 108 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt aber nach § 108 Abs. 2 GewO, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Es gibt daher Arbeitsverhältnisse, in denen Abrechnungen nur bei entsprechenden Änderungen erteilt werden. Es ist daher nicht in jedem Arbeitsverhältnis zwingend, dass jeden Monat eine Abrechnung erteilt wird. Auch insoweit muss die konkrete Situation geprüft werden.
     
  3. Fristen kontrollieren
    In vielen Arbeitsverträgen, aber auch in kollektivrechtlichen Regelungen wie Tarifverträgen, sind Ausschlussfristen enthalten. Diese dürfen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wenn noch Lohn fehlt, muss der Arbeitnehmer dies in vielen Fällen rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. In vorformulierten Arbeitsbedingungen darf der Arbeitgeber allerdings nicht vorschreiben, dass eine strengere Form als die Textform einzuhalten ist. Trotzdem sollte kontrolliert werden, ob Fristen einzuhalten sind. Dies sollte man am besten mit einem fachkundigen Anwalt besprechen, idealerweise mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
     
  4. Außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder gerichtliche Geltendmachung?
    Sodann muss darüber entschieden werden, ob außergerichtlich oder gerichtlich vorzugehen ist. Sobald der Anspruch auf die Vergütung entstanden und fällig ist, befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht durch eine Mahnung in Verzug setzen. Wenn der Arbeitgeber in Verzug ist, besteht auch Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung. Im Regelfall sollte einen fachkundiger Arbeitsrechtsanwalt beauftragt werden, dies ist aber nicht zwingend. Vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Dennoch ist es sinnvoll, insbesondere bei komplexeren Angelegenheiten, sich nicht ohne anwaltliche Hilfe in einen Prozess zu begeben.

    Möglich ist es auch, statt einer Zahlungsklage ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, indem dann zunächst ein Mahnbescheid erwirkt wird, aus dem dann nach Beantragung eines Vollstreckungsbescheids auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Ob dies sinnvoll ist, sollte aber ebenfalls mit der anwaltlichen Vertretung besprochen werden, denn die Gegenseite hat die Möglichkeit, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Die Angelegenheit wird dann in ein gerichtliches Verfahren übergeleitet, es geht dann weiter wie bei einer Zahlungsklage.

    Durch die verspätete Lohnzahlung sind mir weitere Kosten entstanden. Wie verhält es sich damit?

    Befindet sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug, hat er die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Hierzu gibt es Regelungen im Gesetz. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1,288 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

    Zum Verzögerungsschaden kann auch gehören, dass der Arbeitnehmer einen Überziehungskredit bei seiner Bank in Anspruch nehmen muss. Die hierfür aufgewendeten Kosten, z.B. Überziehungszinsen, sind dann Teil des Schadensersatzes.

    Außerdem muss der Arbeitgeber einen pauschalen Schadensersatz von 40 EUR netto zahlen.