Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20.01.2016 (Aktenzeichen 6 AZR 782/14) entschieden, dass aus einem Kündigungsschreiben für den Arbeitnehmer ersichtlich sein muss, wann die Kündigungsfrist abläuft, d.h. wann das Arbeitsverhältnis enden soll.
Aus Sicht des BAG ist es dazu jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Beendigungstermin per Datumsangabe konkretisiert wird. Vielmehr ist es ausreichend in dem Kündigungsschreiben zu formulieren, dass das Arbeitsverhältnis "zum nächstzulässigen Zeitpunkt" gekündigt wird, jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer die Dauer der Kündigungsfrist bekannt ist oder sie für ihn aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen bestimmbar ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, kann eine Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam sein.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung "zum nächstzulässigen Zeitpunkt" erhalten, sollten daher durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob eventuell allein schon diese Formulierung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung genau prüfen, ob sie den Kündigungszeitpunkt in der rechtlich erforderlichen Weise konkretisiert haben.